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Glossar: Alter und Pflege

Verhinderungspflege

Die Verhinderungs- oder Ersatzpflege tritt ein, wenn die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist und die häusliche Pflege für diese Zeit nicht gewährleisten kann. Die Kasse übernimmt dann die Kosten einer  Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Die Wartefrist der Vorpflegezeit von 6 Monaten gilt nicht, wenn der Pflegebedürftige aus dem  Pflegegrad 1 in Pflegegrad 2 wechselt.

Bezieht der Versicherte Pflegegeld, dann wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldbetrages zusätzlich zur  Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Verhinderungspflege kann auch stunden- oder tageweise in Anspruch genommen werden.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können wechselseitig in Anspruch genommen werden. Die jeweils zur Verfügung stehenden Leistungsbeträge werden bis zu einem Höchstbetrag gegenseitig angerechnet.

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