Lockerungen der Haft sollen Gefangenen die Vorbereitung auf ein eigenverantwortliches Leben und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen. Gemeint sind Ausgänge mit oder ohne Aufsicht, etwa zur Wahrnehmung von Therapien, zur Wohnungssuche oder zur Arbeit außerhalb der Haftanstalt.
Daneben besteht die Möglichkeit, den/die Gefangene(n) für begrenzte Zeit aus der Haft zu beurlauben.
Die Lockerungen werden mit Einverständnis des/der Gefangenen angeordnet. Allerdings nur, wenn erwartet wird, dass der/die Gefangene die Lockerungen nicht missbraucht.
	
	
	
	
	
			
				
		
			
				
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