Kindern von Alleinerziehenden steht ein Unterhalt zu. Diesen muss der andere Elternteil übernehmen.
Falls der Vater oder die Mutter nicht oder zu wenig bezahlt, springt das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Das Jugendamt bezahlt diese Sozialleistung auf Antrag.
Bis zum Jahr 2017 bestand dieser Anspruch nur für höchstens sechs Jahre. Außerdem endete er mit dem 12. Geburtstag des Kindes. Seit Sommer 2017 sind diese Beschränkungen weggefallen. Das Jugendamt zahlt Unterhaltsvorschuss gegebenenfalls von der Geburt des Kindes bis zu seinem 18. Geburtstag.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Die erste Stufe gilt von der Geburt bis zum sechsten Geburtstag. Die zweite Stufe gilt vom sechsten bis zum zwölften Geburtstag. Die dritte Stufe gilt vom 12. bis zum 18. Geburtstag.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil wieder Unterhalt bezahlt, fällt der Unterhaltsvorschuss weg. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dem Jugendamt den von ihm bereits gezahlten Unterhaltsvorschuss erstatten.
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