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Glossar: Behinderung, Sozialrecht

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach §§ 168 - 175 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen kündigen, benötigt er regelmäßig die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Sobald das Integrationsamt der Kündigung zustimmt, kann der Arbeitgeber die Kündigung dem schwerbehinderten Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat erklären. Stimmt das Integrationsamt der Kündigung nicht zu, darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen.

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