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Glossar: Alter und Pflege

Neues Begutachtungsassessment (Pflegebegutachtung)

Damit festgestellt werden kann, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, müssen Versicherte einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekassen beauftragen dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Die Begutachtung findet in der Regel im Wohnbereich des Versicherten statt.

Grundlage ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), welches seit 2017 angewendet wird. Anstelle der bisherigen Untersuchung körperlicher Defizite wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen nach einem Punktesystem festgestellt. Je mehr Punkte der Antragsteller bei der Begutachtung erhält, desto höher ist sein Pflegegrad.

Das Prüfverfahren berücksichtigt folgende Bereiche:

  1. Mobilität,
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  4. Selbstversorgung,
  5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Darüber hinaus wird noch die Selbstständigkeit in den Bereichen 7. außerhäusliche Aktivitäten, beispielsweise die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, sowie 8. Haushaltsführung festgestellt.

Die Ergebnisse der beiden letztgenannten Bereiche fließen zwar nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein, dienen jedoch dazu, eine umfassende Beratung sowie Pflege-und Hilfeplanung für den Pflegebedürftigen zu ermöglichen.

Das Gutachten ermittelt auch die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit und es wird geprüft, ob Maßnahmen (z. B. zur Prävention und Rehabilitation) geeignet sind, Pflegebedürftigkeit zu beseitigen, zu mindern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. Das Ergebnis wird vom Gutachter in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung dokumentiert.

Innerhalb einer vorgegebenen Frist leitet die Pflegekasse mit dem Bescheid über die Pflegebedürftigkeit auch das Gutachten und die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung automatisch an den Antragsteller weiter. 

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