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Glossar: Alter und Pflege

Pflegezeit

Beschäftigte haben nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch  auf eine bis zu sechs Monate lange Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Pflegezeit kann auch in Anspruch genommen werden, wenn ein minderjähriger Angehöriger, z.B. ein pflegebedürftiges Kind, außerhalb der häuslichen Umgebung betreut wird. Beschäftigte können zwischen der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen.

Wird ein naher Angehöriger in der letzten Lebensphase begleitet, dann ist eine Freistellung für maximal drei Monate möglich. Die Begleitung ist dann nicht auf die häusliche Umgebung begrenzt, sondern kann beispielsweise auch in einem Hospiz erfolgen.

Der Anspruch auf Pflegezeit gilt gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 16 Beschäftigten. Beschäftigte können ein zinsloses Darlehen beantragen, um Gehaltseinbußen, die mit der Arbeitszeitreduzierung verbunden sind, abzufedern.

Weitere Informationen zum Herunterladen
Neuerungen zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Handreichung)

Das ist neu seit dem 01.01.2015: Übersicht mit Beispielen zu einzelnen Freistellungsmöglichkeiten (aktualisiert am 22.11.2016).

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