Wer regelt die Angelegenheiten für jemand, der das infolge eines Unfalls, einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst ausführen kann? Wenn dies nicht im Vorfeld zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung geklärt wurde, kann das Amtsgericht eine Rechtliche Betreuung anordnen.
Meist machen Krankenhäuser, Altenheime oder Behörden auf den Hilfebedarf aufmerksam. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung sind in § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Betreuungsgesetz (BtG) geregelt. Das Amtsgericht sucht zunächst im Umfeld des Betroffenen nach einem geeigneten Betreuer. Falls er oder sie einen Wunsch äußert, soll diesem entsprochen werden. Sonst werden Betreuungsvereine angefragt, die ehrenamtliche oder hauptamtliche Betreuer vorschlagen.
Das Amtsgericht benennt, in welchen Bereichen der Betreuer die rechtliche Vertretung für den alten, kranken oder behinderten Menschen wahrnehmen soll. Zum Beispiel:
- Vermögen: Geldverwaltung, Anträge, Überweisungen
- Gesundheit: Arztbesuche, Einwilligungen, Rehabilitation, ambulante Dienste organisieren
- Aufenthalt: Mietverträge, Heimverträge, Meldeangelegenheiten
- Verwaltung: Behördengänge, Anträge, Schriftwechsel, Postkontrolle
Die Betreuung soll dem Wohl des zu Betreuenden dienen. Er soll befähigt werden, sein Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll der Betreuer seinen Wünschen nachkommen und wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit ihm oder ihr besprechen. Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit beziehungsweise Behinderung beseitigt, gelindert oder deren Folgen gemindert werden.
Kontakt
SKM Bundesgeschäftsstelle
Barbara Dannhäuser
Telefon: 0221- 91 39 28-86
dannhaeuser@skmev.de
http://kath-betreuungsvereine.de
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