Jeder kann infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung in die Lage kommen, dass er seine rechtlichen Angelegenheiten selbst nur zum Teil oder nicht mehr erledigen kann. Hat die betroffene Person mit einer Vorsorgevollmacht oder Teilvollmacht eine Person ihres Vertrauens benannt, kann diese nun unterstützend tätig werden.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor so sieht der § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer bestellen kann, wenn dies erforderlich ist. Das Rechtsinstrument der Rechtlichen Betreuung dient der individuellen Unterstützung erwachsener Personen. Während des Verfahrens wird ermittelt für welche Aufgabenbereiche die betroffene Person rechtliche Unterstützung benötigt.
Das Verfahren kann durch die betroffene Person selbst aber auch von Angehörigen, behandelnden Ärzten, Wohneinrichtung für Senioren oder anderen, die sich Sorgen machen angeregt werden. Darüber hinaus wird berücksichtigt, welche Fähigkeiten verblieben sind und somit in eigener Verantwortung und Selbstbestimmung ausgeübt werden können.
Mögliche Aufgabenbereiche des rechtlichen Betreuers können sein
- Sorge für die Gesundheit: Arztbesuche, Einwilligungen, Rehabilitation, ambulante Dienste organisieren
- Vermögenssorge: Geldverwaltung, Antragstellung, Überweisungen
- Aufenthalt: Mietverträge, Heimverträge, Meldeangelegenheiten
- Verwaltung: Behördengänge, Anträge, Schriftwechsel, Postkontrolle
Der rechtliche Betreuer, sei es ehrenamtlich oder beruflich unterstützt die betroffene Person in den genau festgelegten Aufgabenkreisen dabei seine Angelegenheiten so weit als möglich selbst zu organisieren.
Schlägt die betroffene Person eine geeignete Person vor, so ist diesem Wunsch zu entsprechen. Sollte es keine geäußerten Wünsche geben ermittelt das Amtsgericht im familiären Umfeld des Betroffenen einen geeigneten Betreuer oder in dem Personenkreis mit einer persönlichen Bindung. Berufliche Betreuer sollen nur dann bestellt werden, wenn keine geeigneten ehrenamtlichen Personen zur Verfügung stehen.
Rechtliche Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn die sogenannte "anderen Hilfen" (z, B. Unterstützung nach dem Sozialrecht, …) ausgeschöpft sind oder nicht ausreichen.
Das zum 01. Januar 2023 in Kraft getretene und reformierte Betreuungsrecht stellt die Wünsche des Betroffenen in den Mittelpunkt aller Entscheidungen und stärkt somit deutlich das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten. Dies regelt der § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Kontakt
SKM Bundesgeschäftsstelle
Sanna Zachej
Telefon: 0176 115 120 95
zachej@skmev.de
http://kath-betreuungsvereine.de
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