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Glossar: Glossar „Stiftungen”

Destinatäre

Die Vermögenserträge einer Förderstiftung kommen je nach Stiftungszweck einzelnen Personen, Gruppen, Einrichtungen oder Projekten zugute. Diese Begünstigten werden als Destinatäre bezeichnet. Als solche sind sie oft bereits in der Stiftungssatzung definiert.

Der/die Stifter(in) muss zumindest die Grundlagen festlegen, auf deren Basis die Stiftungsorgane künftig über die Verwendungsbestimmung (Destination) der Mittel und die entsprechenden Destinatäre entscheiden werden:

  • Einzelne Personen können Destinatäre sein, wenn die Stiftungssatzung Einzelfallhilfen für bestimmte Zielgruppen vorsieht (zum Beispiel finanzielle Hilfen in wirtschaftlicher Not oder Stipendien für festgelegte Ausbildungszwecke).
  • Soziale Einrichtungen können im Hinblick auf bestimmte Maßnahmen ebenfalls satzungsgemäße Destinatäre einer Förderstiftung sein.
  • Die Stiftungssatzung kann auch Hilfen für bestimmte Zielgruppen vorsehen, zum Beispiel die Unterstützung von Menschen mit körperlicher oder seelischer Behinderung bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei dieser Regelung ist es Aufgabe der Stiftungsorgane, die Einrichtung oder Maßnahme auszuwählen, die den Stiftungszweck am besten erfüllt.

Fördert die Stiftung Einrichtungen und Maßnahmen, kann sie die Mittelvergabe davon abhängig machen, dass die geförderten Destinatäre die Mittelverwendung nachweisen oder der Stiftung bestimmte Prüfungsrechte einräumen. Unabhängig hiervon unterliegen gemeinnützige Einrichtungen auch der Prüfung durch die Finanzämter.

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