Eine als gemeinnützig anerkannte Organisation muss ihre Mittel, insbesondere aus Spenden und Stiftungseinnahmen – grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden – das heißt, innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Eingang (§ 55 Abs.1 Nr.5 AO in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 b des Ehrenamtsstärkungsgesetzes).
Eine eigene Stiftung zu gründen oder eine bestehende Stiftung zu unterstützen bedeutet, Sie hinterlassen eine nachhaltige Spur der Menschlichkeit auf diesem Planeten. Mehr