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Glossar: Glossar „Stiftungen”

Gemeinnützigkeit

Der Feststellungsbescheid (§ 60a AO) sowie der Freistellungsbescheid des Finanzamtes bestätigen Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit. Daraus ergeben sich zwei Vorteile:

  • Die Stiftungen sind von vielen Steuerpflichten befreit.
  • Als spendenabzugsberechtigte Organisation können sie Spenden und Zustiftungen entgegennehmen. Dies ist für die zuwendenden Personen mit Steuervorteilen (Spender-Steuervorteile) verbunden.

Aufgrund der Gemeinnützigkeit sind Stiftungen andererseits verpflichtet, neben dem Stiftungsrecht viele Vorgaben des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten, die die gemeinnützige Mittelverwendung sichern sollen.

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