Stiftungen können sowohl von natürlichen Personen (Menschen) als auch von juristischen Personen des privaten Rechts (eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, …) oder des öffentlichen Rechts (Kirchengemeinde, Stadt, Landkreis, Land oder Bund) errichtet werden. Eine Stiftung kann auch von einem oder mehreren Stifter(inne)n (gemeinsam) gegründet werden. 
Das Vermögen, das ein(e) Stifter(in) in eine Stiftung einbringt, gehört nicht mehr ihm/ihr, sondern der Stiftung. Es kann in der Regel nicht zurückverlangt werden.
	
	
	
			
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