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Glossar: Glossar „Stiftungen”

Erbschaftsteuer

Erbschaften oder Vermächtnisse an als gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Erbschaftsteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält das Vermögen im Unterschied zu anderen Erb(inn)en und Vermächtnisnehmer(inne)n in voller Höhe.

Hat ein Erbe die mit Erbschaftsteuer belastete Erbschaft bereits angenommen und überträgt sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin einer gemeinnützigen Stiftung, erlischt die bereits mit der Annahme der Erbschaft entstandene Erbschaftsteuerpflicht wieder.

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