Zusätzlich zum Regelbedarf haben Bürgergeld-Bezieher:innen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Was als "angemessen" gilt, ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern wird vom kommunalen Träger definiert. Die Kommune bestimmt die Angemessenheit oft auf Grund der ortsüblichen Vergleichsmiete, die sich aus dem Mietspiegel ergibt.
Kosten für eine unangemessene Wohnung werden nur so lange übernommen, wie es Bürgergeld-Empfänger:innen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zum Beispiel durch einen Umzug zu senken - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Hinweis: Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird häufig mit dem Wohngeld verwechselt.
 
	
	
	
			
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