Die Sozialgerichtsbarkeit ist für Angelegenheiten des Sozialrechts zuständig. Die Sozialgerichte entscheiden unter anderem:
    - über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung),
 
    - in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
 
    - in Angelegenheiten der Arbeitsförderung,
 
    - in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts,
 
    - in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes und
 
    - bei der Feststellung des Vorliegens einer Behinderung, bei Streitigkeiten über den Grad der Behinderung sowie über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis.
 
Die Sozialgerichtsbarkeit ist in drei Instanzen unterteilt:
    - In der ersten Instanz entscheiden die Sozialgerichte (SG).
 
    - Die Landessozialgerichte (LSG) haben in zweiter Instanz über Berufungen und Beschwerden zu befinden, die gegen Urteile und andere Entscheidungen der Sozialgerichte eingelegt wurden.
 
    - Das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel urteilt in dritter Instanz über Revisionen gegen Urteile und Rechtsbeschwerden.
 
 
	
	
	
			
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